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Neues Erbrecht per 1.1.2023

  • Die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.
  • Die Pflichtteile werden reduziert - der Handlungsspielraum des Erblassers wird erhöht.
  • Der Konkubinatspartner hat weiterhin kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsschutz.
  • Wie bisher bestehen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils keine erbrechtlichen Ansprüche zwischen den Geschiedenen.
  • In gewissen Fällen sind die Begünstigungen des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partners gemäss Ehevertrag/Partnerschaftvertrag und Verfügung von Todes wegen bereits während des Scheidungsverfahrens nicht mehr gültig und sein Pflichtteilsschutz besteht nicht mehr.
  • Auch in diesen Fällen gilt aber ohne Verfügung von Todes wegen für den überlebenden Ehegatten die gesetzliche Erbfolge.
  • Bestehende Testamente/Erbverträge sollten hinsichtlich Pflichtteile, Verteilung der verfügbaren Quote und Scheidungsverfahren aufgrund der neuen Bestimmungen überprüft werden.
  • Da neu bei den meisten Erbverträgen ein Schenkungsverbot mit Ausnahme der Gelegenheitsgeschenke gilt, sollten allfällige Vorbehalte dazu (soweit nicht schon vorhanden) neu vereinbart werden. Dabei können die zulässigen Zuwendungen betragsmässig oder durch Festlegung des Empfängerkreises eingeschränkt werden.

Neue Verteilung des Nachlassvermögens