Neuerungen zu Vorsorge und Steuern ab 1. Januar 2025
Obligatorische berufliche Vorsorge (BVG)
Jährliche AHV-Altersrente (minimal / maximal) CHF 15’120 / 30’240
Mindestjahreslohn CHF 22’680
Koordinationsabzug CHF 26’460
Obere Limite des Jahreslohnes CHF 90’720
Maximaler koordinierter Lohn CHF 64’260
Minimaler koordinierter Lohn CHF 3’780
Mindestzinssatz 1.25%
BVG-Mindestumwandlungssatz (Männer:65/Frauen:64) 6.8% / 6.8%
Höchstabzüge anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a)
Steuerpflichtige mit 2.Säule CHF 7’258
Steuerpflichtige ohne 2.Säule CHF 36’288
Beitragssätze in der AHV/ALV/EO
Beitragssätze Unselbständige
Die Beitragssätze je für Arbeitnehmer und -geber betragen:
5.3% (AHV/IV/EO)
1.1% (ALV-Beitrag bis Höchstbetrag von CHF 148‘200)
Beitragssätze Selbständige
Der Maximalsatz bleibt unverändert bei 10.00% ab einem Jahreseinkommen von neu CHF 60‘500,
darunter sinkende Beitragsskala.
Beitragsfreies Einkommen
Geringfügiger Nebenerwerb CHF 2‘500 pro Jahr und Arbeitgeber (mit Ausnahme Personen, die im Pri-
vathaushalt arbeiten)
AHV-Rentner pro Jahr und Arbeitgeber max. CHF 16‘800
Beitragssätze für Nichterwerbstätige
Ab dem 1.1.2025 gelten für die Nichterwerbstätigen folgende Beitragssätze:
• Jährlicher Mindestbeitrag CHF 530
• Jährlicher Maximalbeitrag CHF 26‘500
Nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a
Per 1. Januar 2025 können nachträglich Einkäufe in die Säule 3a getätigt werden, wenn folgende Vo-
raussetzungen erfüllt sind:
- Sowohl im Jahr der Lücke, sowie im Jahr des Einkaufs muss ein AHV-pflichtiges Einkommen
erzielt werden/worden sein
- Nachzahlung erst möglich, wenn der Maximalbetrag des laufenden Jahres eingezahlt ist
- Nachzahlung nur für zukünftige Lücken möglich (somit erstmals im Jahr 2026 möglich) und
müssen innert 10 Jahren nach entstandener Lücke erfolgen
- Eine Lücke in einem Jahr darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden und muss somit in einer
einmaligen Einzahlung vorgenommen werden
- Maximaler Einkaufsbetrag pro Jahr beträgt 8% des oberen BVG-Lohnes (max. kleinen 3a-Abzug)
Erhöhung der Mindestansätze der Familienzulagen
Die Beiträge der Kinder- und Ausbildungszulagen werden per 01.01.2025 erhöht:
2024
2025
Kinderzulagen: CHF 200/Monat CHF 215/Monat
Ausbildungszulagen: CHF 250/Monat CHF 268/Monat
Steuern
Berufskosten und Naturalbezüge 2025 (ohne Pauschalabzug Fahrkosten)
Die Pauschalabzüge für Berufskosten (ohne Fahrkosten) sowie die Ansätze für die Bewertung von
Naturalbezügen erfahren im Steuerjahr 2025 keine Änderungen.
Merkblätter sind auf der Website der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) unter folgendem Link abrufbar:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/dbst-merkblaetter.html
Der Pauschalabzug der Fahrkosten wird für das Steuerjahr 2025 von bisher CHF 3'200 auf CHF 3'300
erhöht.
Anpassung Vergütungs- und Verzugszinssätze ab 2025
Die Vergütungs- und Verzugszinssätze werden an das aktuelle Zinsniveau wie folgt angepasst
2024 2025
Vergütungs-/Verzugszinssätze für Bundessteuern/-abgaben*: 4.75% 4.50%
Vergütungszinssatz auf Vorauszahlungen Bundessteuer: 1.25% 0.75%
* u.a. MWST, direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben
Teilrevision MWST-Gesetz und -Verordnung
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-abrechnen/mwst-aenderungen-2025.html
Folgende Änderungen per 01.01.2025 bringt die Teilrevision unter anderem mit sich:
Jährliche Abrechnung
KMU mit einem Umsatz von max. CHF 5 Mio., können die MWST neu einmal pro Jahr abrechnen. Vo-
rauszahlungen/Raten pro Quartal (effektive Abrechnungsmethode) bzw. pro Semester (Saldosteuer-
satzmethode) sind jedoch geschuldet. Diese Ratenzahlungen werden aufgrund des Vorjahres in Rech-
nung gestellt.
Für den Wechsel zur jährlichen Abrechnung muss bis spätestens Ende Februar 2025 ein Antrag gestellt werden.
Saldosteuersatzmethode
Für Gesellschaften, die mehrere Tätigkeiten ausüben, war bis anhin die Anzahl der anwendbaren Sal-
dosteuersätze auf zwei pro Steuerpflichtigen beschränkt. Neu muss für jede Tätigkeit, deren
Anteil mehr
als 10%
des Gesamtumsatzes beträgt, ein
entsprechender Saldosteuersatz angewendet werden.
Neu können steuerpflichtige Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, die Saldosteuersatzmethode
nicht mehr anwenden.
Im Weiteren sind bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode allfällige mehrwertsteuerliche Korrektu-
ren auf Gegenstände und Dienstleistungen zu prüfen. Dabei gelten die Bestimmungen über den Eigen-
verbrauch und die Einlageentsteuerung.
In einigen Branchen gibt es
Anpassungen der Höhe der Saldosteuersätze. Unter folgendem Link kön-
nen Sie alle Änderungen bei den Saldosteuersätzen ab 01.01.2025 entnehmen:
https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/mwst/publikationen/mwst-publ-sss-aenderungen-2025-
de.pdf.download.pdf/mwst-publ-sss-aenderungen-2025-de.pdf
Onlinepflicht
Ab dem 01.01.2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen
die MWST online über das ePortal abrechnen.
Das Einreichen in Papierform ist nicht mehr möglcih.